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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Neumann Communications Systems Ges.m.b.H. 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Geschäftsbedingungen der Neumann Communications Systems GmbH (NCSA) gelten für sämtliche Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen sowie Auskünfte und Beratungen der NCSA. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie seitens NCSA ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner von NCSA sind, auch wenn sie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen, gleichfalls nur verbindlich, wenn sie seitens NCSA ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsinhalt, wenn ihrer Geltung nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird. 2. Angebote und Vertragsabschluss Angebote von NCSA sind freibleibend und unverbindlich. Kostenvoranschläge sind gleichfalls unverbindlich und sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderes bestimmt wird, gesondert zu vergüten. Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich durch Annahme einer schriftlichen Bestellung oder durch die widerspruchslosen Entgegennahmen von Waren und Dienstleistungen von NCSA sowie einer von NCSA ausgestellten Rechnung zustande. Rechte und Pflichten aus einem mit NCSA geschlossenen Vertrag können mit Wirkung für und gegen NCSA nur mit schriftlicher Zustimmung übertragen werden. 3. Preise und Zahlungsbedingungen Preise von NCSA verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, netto (exkl. MWSt), ab Werk oder Lager von NCSA. Alle Versandkosten, insbesondere für Verpackung, für Transport und Transportversicherung, allfällige Zölle, die Kosten für die Beschaffung allfälliger behördlicher Genehmigungen sowie die gesetzliche Umsatzsteuer werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Sämtliche Preise und Nebenkosten werden nach der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste berechnet. Preisänderung zwischen Vertragsabschluss und Lieferung sind daher zu berücksichtigen. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Sämtliche Zahlungen haben spesen- und abzugsfrei zu erfolgen. Wechsel und Scheck werden nur nach gesonderter Vereinbarung angenommen. Bei Zahlungsverzug sind neben Verzugszinsen in der Höhe von 7 Prozentpunkten p.a. über dem von der Europäischen Zentralbank jeweils bekannt gegebenen Basiszinssatz zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Mahn-/Inkassospesen des KSV 1870 oder eines Rechtsanwaltes nach dem RATG zu zahlen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Nichtzahlung von Rechnungen wegen bestehender oder behaupteter Gegenforderungen ist jedenfalls ausgeschlossen. Hinsichtlich Neukunden und Kunden, die in der Vergangenheit mit der Bezahlung von Rechnungen in Verzug waren, behält sich NCSA vor, Lieferungen und Dienstleitungen ausschließlich gegen Barzahlung, Vorauskassa oder per Nachnahme zu beliefern. Können NCSA-Produkte wegen von NCSA nicht zu vertretenden Umständen nicht geliefert, nicht installiert oder, insbesondere aufgrund technischer Inkompatibilität mit nicht von NCSA gelieferten technischen Einrichtungen und Systemen, nicht in Betrieb gesetzt werden, muss dennoch Zahlung geleistet werden, als wäre die Lieferung, Installation oder Inbetriebnahme zum vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt. 4. Lieferung und Lieferfristen NCSA ist berechtigt, Aufträge zur Lieferung von Waren oder für Dienstleistungen in Form von Teilleistungen zu erfüllen und in Teilrechnungen abzurechnen. Angegebene Lieferfristen geben bloß einen ungefähren Zeitrahmen für die Durchführung eines erteilten Auftrages wider. Aus dem Überschreiten von angegebenen Lieferfristen können – mit Ausnahme des Rechtes auf Rücktritt vom Vertrag – (siehe unten) keinerlei Ansprüche abgeleitet werden. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung. Falls zur Durchführung der Lieferung Vorbereitungshandlungen erforderlich sind, beginnt die Lieferfrist erst mit dem Abschluss dieser Vorbereitungshandlungen zu laufen. Bei der Lieferung von Waren ist die Lieferfrist gewahrt, wenn NCSA bis zum Ende der Lieferfrist die Ware versendet hat. Ist die Erbringung von Dienstleistungen Gegenstand des Vertrags, ist die Leistungsfrist eingehalten, wenn NCSA mit der Erbringung der Dienstleistung, sei es auch nur durch Vorbereitungshandlungen, begonnen hat. Unterbleibt aus von NCSA nicht zu vertretenden Umständen – teilweise oder zur Gänze – die Lieferung oder Leistung, hat NCSA den Vertrag bereits dadurch erfüllt, dass NCSA zur Versendung der Ware oder zur Erbringung der Dienstleistung bereit war. Die Lieferung erfolgt ab Lager oder Werk von NCSA, auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit der Übergabe der geschuldeten Ware an die den Transport durchführende Person, jedenfalls aber beim Verlassen des Werks oder des Lagers von NCSA, geht die Gefahr hinsichtlich der Waren auf den Kunden über. Verzögert sich die Lieferung ohne Verschulden von NCSA, geht mit der Lieferbereitschaft die Gefahr auf den Kunden über. Ab diesem Zeitpunkt haftet NCSA nur noch für vorsätzliche Beschädigung der nicht gelieferten Waren. NCSA ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, versendete Waren auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden aller Art zu versichern. Der Abschluss einer Transportversicherung seitens NCSA sowie eine Bevorschussung von Transportkosten haben keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware unmittelbar nach ihrem Eintreffen, insbesondere die außen an der Verpackung angebrachte Produktbezeichnung sorgfältig zu prüfen (siehe auch „Gewährleistung und Haftung“). Mit dem Öffnen der versiegelten Diskettenverpackung anerkennt der Kunde die Software-Lizenzbestimmungen des Herstellers. Nach dem Öffnen ist eine Rückgabe oder ein Umtausch der Ware nicht zulässig. 5. Eigenturmsvorbehalt Die von NCSA gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer restlosen Bezahlung sowie bis zur Erfüllung aller NCSA gegen den Kunden zustehenden Ansprüche Eigentum von NCSA. dies gilt auch für Pläne, Skizzen, Darstellungen sowie Installationsanleitungen, die dem Kunden übergeben werden. Bei einer Be- oder Verarbeitung der gelieferten Waren, wird NCSA auch Eigentümer der durch die Be- oder Verarbeitung hergestellten Gegenstände. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist NCSA aufgrund des Eigentumsvorbehalts berechtigt, die unverzügliche Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. 6. Gewährleistung NCSA leistet, soweit nachstehend nicht anders bestimmt wird, nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften Gewähr für die Mangelfreiheit der von ihr gelieferten Produkte. die Gewährleistung umfasst ausschließlich Mängel, die nicht offensichtlich und im Zeitpunkt der Lieferung (Punkt 4) vorhanden sind. Für von NCSA verwendete Produkte anderer Hersteller wird nicht Gewähr geleistet. NCSA wird jedoch ihre gegen andere Hersteller zustehenden Gewährleistungsansprüche, soweit zulässig, an den Kunden abtreten. Soweit die von NCSA gelieferten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen wegen den bei der Verwendung der NCSA-Produkte vor- oder nachgelagerten Produkten anderer Hersteller oder Lieferanten Fehlfunktionen aufweisen, wird nicht Gewähr geleistet. Ferner wird für technische Beschreibungen, insbesondere in Zeitschriften, Prospekten und Werbematerial enthaltene, nicht Gewähr geleistet, es sei denn, die Geltung dieser technischen Beschreibungen wurde schriftlich ausdrücklich vereinbart. Der Kunde ist, bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungsansprüche, verpflichtet, NCSA Mängel schriftlich binnen acht Tagen nach Einlangen der Ware unter Angabe des Mangels und des Nachweises des Tages des Einlangens der Ware, anzuzeigen. Abweichend von § 924 1. Satz ABGB trifft den Kunden die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Die Gewährleistungsfrist endet jedenfalls sechs Monate nach Einlangen der Ware beim Kunden. Gewährleistungsansprüche stehen zur Kunden von NCSA zu. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist unzulässig. Aus dem Titel der Gewährleistung steht dem Kunden nach Wahl von NCSA das Recht auf Nachbesserung, Verbesserung, Ersatzlieferung oder auf Vergütung des Fakturenwerts nicht ersetzter Waren zu. NCSA wird sich bemühen, ordnungsgemäß gerügte Mängel umgehend zu beheben. Im Falle der Nachbesserung, Verbesserung oder Ersatzlieferung übernimmt NCSA ausschließlich die Material- und Herstellungskosten; sonstige Kosten, insbesondere Transportkosten trägt der Kunde. Ist weder Verbesserung noch Ersatzlieferung möglich ist der Kunde berechtigt zu wandeln. Preisminderung ist ausgeschlossen. Allfällige mit einer unberechtigten Mängelrüge verbundene Kosten, trägt der Kunde. 7. Haftung und Schadenersatz Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, für Mangelfolgeschäden oder andere Folgeschäden, insbesondere im Zusammenhang mit der erforderlichen Behebung von Mängeln, des entgangenen Gewinns und von frustrierten Aufwendungen ist ausgeschlossen, sofern NCSA nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Für technische Beschreibungen, insbesondere in Zeitschriften, Prospekten und Werbematerial enthaltene, haftet NCSA nicht, außer die Geltung dieser technischen Beschreibungen wurde schriftlich ausdrücklich vereinbart. Jede Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde an den NCSA-Produkten von NCSA nicht genehmigte Zusatzgeräte anbringt, oder Reparaturen, Installationen oder Wartungsarbeiten ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens NCSA oder durch nicht von NCSA autorisierte Personen durchführen lässt. Für Verschulden von Vorlieferanten oder Erfüllungsgehilfen von NCSA wird jede Haftung ausgeschlossen. Ferner besteht keine Haftung von NCSA für Schäden aufgrund einer mangelhaften Funktion der NCSA-Produkte, die auf der Verwendung von den NCSA-Produkten vor oder nachgelagerten Produkten, wie beispielsweise Schnittstellen für die Datenübermittlung, anderer Hersteller zurückzuführen sind. Ferner haftet NCSA nicht für Schäden, die auf die jeweiligen baulichen, örtlichen, witterungsbedingten, physikalischen, optischen und technischen Gegebenheiten des Installationsbereiches der NCSA-Produkte oder der mit den NCSA-Produkten überwachten Bereiche und Objekten zurückzuführen sind. Für Schäden aufgrund einer unsachgemäßen oder übermäßigen Bedienung, sowie für Bedienungsfehler, wird gleichfalls jede Haftung ausgeschlossen. NCSA haftet nicht für Schäden, die auf den Verlust von Daten oder Programmen bei der Verwendung der NCSA-Produkte zurückzuführen sind. Jede wie immer geartete Haftung wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter, wie beispielsweise Patente, Urheberrechte, Marken- und Musterrechte, Copyrights, ist ausgeschlossen. Jede Haftung von NCSA, aus welchem Rechtsgrund immer, ist betraglich mit der Höhe des Kaufpreises für das schadensursächliche NCSA-Produkt begrenzt. Ansprüche gegen NCSA, aus welchem Rechtsgrund und bei jedem Grad des Verschuldens immer, verjähren binnen 6 Monaten ab Einlangen der Produkte beim Kunden. 8. Gewerblicher Rechtsschutz Der Kunde anerkennt das geistige Eigentum von NCSA an Plänen, technischen Entwürfen, Berechnungen, Studien, Programmen, Hard- und Software sowie Produktionsverfahren und Produkten an den NCSA-Produkten. Diese dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens NCSA weder vervielfältigt noch Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder zugänglich gemacht werden. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung, behält sich NCSA sämtliche rechtlichen Maßnahmen, insbesondere auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Veranlassung strafrechtlicher Schritte vor. 9. Anfechtbarkeit Mit NCSA geschlossene Verträge können vom Kunden nur wegen arglistiger Täuschung, nicht jedoch wegen Irrtum oder wegen Wegfall der Geschäftsgrundlagen angefochten werden. 10. Schriftform und Teilwirksamkeit Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie zu den mit NCSA geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. Sind einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der mit NCSA geschlossenen Verträge unwirksam, lässt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine sämtliche Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich an der nächsten kommenden Bestimmung. 11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Verpflichtungen aus den diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegenden Verträgen sind am Sitz der Geschäftsleitung von NCSA zu erfüllen („Erfüllungsort“). Zur Entscheidung über Streitigkeiten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den ihnen unterliegenden Verträgen, insbesondere auch über deren gültiges Zustandekommen und deren aufrechten Bestand, ist das sachlich jeweils zuständige Gericht in Wien Innere Stadt ausschließlich zuständig; NCSA ist aber berechtigt, den Kunden auch vor jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu klagen. Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die ihnen unterliegenden Verträge findet ausschließlich österreichisches Sachrecht mit Ausnahme der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. Wien, April 2009 Die Geschäftsleitung |
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